Stand: 19. Oktober 2006
STATUTEN
Elternverein der Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht St.
Elisabeth der Schulschwestern vom 3. Orden
des Hl. Franziskus
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Elternverein der
Volksschule mit
Öffentlichkeitsrecht St. Elisabeth der Schulschwestern
vom 3. Orden des Hl. Franziskus“ - im Folgenden kurz
„Elternverein“ genannt – und hat seinen
Sitz
in 1020 Wien, Leopoldsgasse 1a.
§ 2 Zweck
Der Elternverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist hat den Zweck, die Interessen der Vereinsmitglieder
an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und
die notwendige Zusammenarbeit
von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:
a) die Wahrnehmung aller dem
Elternverein gemäß den Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes
zustehenden Rechte,
b) die Unterstützung der
Erziehungsberechtigten
bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz
zustehenden Rechte,
c) in steter Fühlung und
gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den
Elternvertretern
des
Schulforums den Unterricht
und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu
fördern,
d) das Verständnis der Eltern
für die von
der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit zu vertiefen,
e) gelegentlich bei der
Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger
Kinder der Schule mitzuwirken,
f) über den unmittelbaren
Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von
Schulwegen,
Umgebung,
Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
(1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vortrag von Vorschlägen,
Wünschen,
Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule;
b) Abhaltung von Zusammentreffen der
Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung
von
Fragen im Sinne des Abs. (1), lit. a);
c) Abhaltung von Vorträgen
bildender Art, von
musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen
und
Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und
ähnlichem;
d) Ausgestaltung der für
Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen
der Schule im
Einvernehmen mit dem Schulleiter
und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen
Schulbehörde.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Beiträgen aus den unter Abs.
(2) lit. b) abgehaltenen Veranstaltungen;
c) Zuwendungen (Spenden, Subventionen,
Beihilfen).
§ 4 Mitgliedschaft, Mitglieder
1) Berechtigung zur Mitgliedschaft
Mitglieder des Elternvereines können Erziehungsberechtigte der
Kinder werden, welche die Schule besuchen.
Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht
das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein
Stimmrecht.
2) Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft wird durch die erstmalige Bezahlung des
vorgeschrieben Mitgliedsbeitrages erworben.
3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod;
b) Zeitablauf, d.h. durch Austritt
des(r) Kindes(r) aus der Schule;
c) Austritt, der jederzeit –
unter
schriftlicher Anzeige an den Vorstand – möglich ist,
nicht
aber von der
Bezahlung
des Mitgliedsbeitrages
für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt,
enthebt;
d) Ausschluss, der vom Vorstand aus
wichtigen Gründen beschlossen werden kann und schriftlich dem
Mitglied
mitzuteilen ist, insbesondere
- wegen
eines groben Vergehens gegen die Statuten und Beschlüsse von
Vereinsorganen;
- wegen
eines
anstößigen, unehrenhaften oder schädigenden
Verhaltens
innerhalb oder außerhalb
des
Elternvereins;
- wenn
das Mitglied nachweislich trotz entsprechender Mahnung mit
Zahlungsverpflichtungen
dem
Elternverein gegenüber im Rückstand ist.
4) Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied ist berechtigt, an
allen
Veranstaltungen im Sinne des § 3 (1) des Elternvereins
teilzunehmen
bzw.
Einrichtungen des Elternvereins in Anspruch zu nehmen.
b) Jedem Mitglied steht die Teilnahme an
Sitzungen und ein Stimmrecht pro Familie in den Organen in
denen es
vertreten ist sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen
des Elternvereins zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem
Ansehen und Zweck des Vereins abträglich sein könnte.
d) Die Mitglieder haben die Statuten
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur
pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühren in der von der Hauptversammlung
beschlossenen
Höhe
verpflichtet.
§ 5 Vereinsorgane, Funktionsperiode,
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
(Mitgliederversammlung);
b) das Elternforum
(Repräsentationsorgan);
c) der Vorstand (Leitungsorgan);
d) die Rechnungsprüfer;
e) das Schiedsgericht.
(2) Die Funktionsperiode von gewählten Organen
beträgt ein Jahr; sie dauert aber jedenfalls bis zur Wahl der
entsprechenden neuen Organe.
Eine – auch mehrmalige –Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
gilt:
a) Für die Beschlussfassung
ist, sofern in den
einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, die Hälfte
der dem
Organ zugehörenden Stimmrechte notwendig.
b) Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig.
c) Enthält sich ein
stimmberechtigtes Mitglied eines Organs bei einer Abstimmung seiner
Stimme, ist
diese
ungültig und nicht zu berücksichtigen.
d) Die Organe fassen, sofern in den
einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, ihre Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme
des
Vorsitzenden.
e) Beschlüsse können,
sofern in den
einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, auch im Umlaufwege
gefasst
werden.
Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der
abgegebenen
gültigen Stimmen
unter
Einräumung einer mindestens 14-tägigen Frist zur
Stimmabgabe.
§ 6 Die Hauptversammlung
(1) Der Hauptversammlung gehören alle Mitglieder des
Elternvereins an.
(2) Die Hauptversammlung muss zumindest einmal jährlich eine
Sitzung abhalten. Eine außerordentliche
Sitzung der Hauptversammlung
ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller wahlberechtigten
Mitglieder dies schriftlich
und begründet beantragt.
(3) Die Einberufung von Sitzungen der Hauptversammlung erfolgt durch
den Obmann mit einer Frist von
mindestens zwei
Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Sollte das erforderliche Präsenzquorum zum
ausgeschriebenen Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, so ist
die Hauptversammlung
jedenfalls nach Ablauf
einer Frist von einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenen
Mitglieder,
beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung
hinzuweisen.
(5) Den Vorsitz in Sitzungen der Hauptversammlung führt der
Obmann, in seinem Verhinderungsfall sein
Stellvertreter.
(6) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens eine Woche
vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Ordnungsgemäß eingebrachte
Anträge müssen in Beratung genommen werden.
(7) Der Hauptversammlung obliegt
a) die Wahl des Obmanns, des
Obmann-Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder, die zusammen
den
Vorstand bilden
b) die Wahl zweier
Rechnungsprüfer,
c) die Festlegung der Höhe der
Mitglieds- und Förderbeiträge,
d) die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes und des Berichts über den
Rechnungsabschlusses
des
Vorstandes,
e) die Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und die Beschlussfassung zur Entlastung des
Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über
die Änderung der Statuten und die Auflösung des
Elternvereins.
(8) Bezüglich der Beratung, Festlegung und
Unterstützung des Arbeitsprogramms und der
Aktivitäten des
Elternvereins im laufenden
Vereinsjahr wird
die Hauptversammlung durch das Elternforum gem. § 7
repräsentiert.
(9) Zur Durchführung von Wahlen ist von der Hauptversammlung
ein Wahlausschuss zu bilden. Wenn kein
rechtzeitiger
Wahlvorschlag eingebracht
wurde, hat der Wahlausschuss jedenfalls einen Vorschlag für die
Wahl der
Vorstandsmitglieder zu erstellen.
(10) An den Sitzungen der Hauptversammlung dürfen auf
Beschluss und Einladung auch Mitglieder, die nicht
dem Organ
angehören und
Nichtmitglieder teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.
(11) Die Hauptversammlung kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten
des jeweils eigenen Zuständigkeitsbereiches
dem
Elternforum gem. § 7
übertragen, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist. Der Beschluss zur Übertragung
erfordert die 2/3-
Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen des delegierenden Organs.
§ 7 Das Elternforum
(1) Das Elternforum besteht aus jenen Mitgliedern der Hauptversammlung,
die im Rahmen des alljährlich zu
Schulbeginn
stattfindenden Klassenforums
zu Klassenelternvertretern oder –stellvertretern
gewählt
wurden.
(2) Das Elternforum wird vom Obmann nach Bedarf oder auf schriftlichem
und begründetem Antrag von mindestens
fünf
Mitgliedern des Elternforums - jedenfalls aber zumindest einmal pro
Jahr - einberufen.
(3) Die Einberufung von Sitzungen des Elternforums erfolgt durch den
Obmann mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Sollte das erforderliche Präsenzquorum zum
ausgeschriebenen Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, so ist
das Elternforum
jedenfalls nach Ablauf
einer Frist von einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die
Zahl
der vertretenen
Mitglieder,
beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung
hinzuweisen.
(5) Den Vorsitz in Sitzungen des Elternforums führt der
Obmann, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(6) Dem Elternforum obliegt die Planung und Koordination des
Arbeitsprogramms und der Aktivitäten des
Elternvereins.
(7) An den Sitzungen des Elternforums dürfen auf Beschluss und
Einladung auch weitere Mitglieder und
Nichtmitglieder
teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und zwei
weiteren – von der Hauptversammlung
gewählten -
Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird vom Obmann nach Bedarf oder auf schriftlichem und
begründetem Antrag von mindestens
zwei
Vorstandmitgliedern einberufen.
(3) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den
Obmann mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Den Vorsitz in Sitzungen des Vorstandes führt der Obmann,
in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(5) Dem Vorstand obliegt
a) die Führung des
Elternvereins mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen dieser Statuten,
der
Beschlüsse der Hauptversammlung und seiner eigenen
Beschlüsse
b) die Aufnahme und der Ausschluss von
Mitgliedern,
c) die Einberufung von Sitzungen der
Hauptversammlung und des Elternforums durch den Obmann
bzw.
seinen Stellvertreter.
(6) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf
der Funktionsperiode, Enthebung durch
die Hauptversammlung
oder durch
Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu erklären.
Der
Rücktritt des gesamten
Vorstandes ist der Hauptversammlung gegenüber zu
erklären.
(7) An den Sitzungen des Vorstandes dürfen auf Beschluss und
Einladung auch Mitglieder, die nicht dem Organ
angehören
und Nichtmitglieder teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder
zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören
dürfen.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt
a) die Prüfung der finanziellen
Gebarung,
b) die Prüfung des
Rechnungsabschlusses sowie
c) die Berichterstattung an die
Generalversammlung.
§ 10 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Vor der
Befassung
staatlicher Behörden oder
der Gerichte ist die Streitigkeit zwingend dem Schiedsgericht
vorzulegen.
(2) Jeder Streitteil benennt innerhalb von drei Wochen nach
Streiterhebung dem Vorstand zwei Schiedsrichter
(natürliche
Personen) aus dem Kreis
der am Streit nicht beteiligten Mitglieder. Diese wählen als
fünfte
Person den
Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes, der nicht Mitglied des Elternvereins sein muss.
Können sie
sich über
den Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach bestem Wissen
und Gewissen, wobei der Vorsitzende
des Schiedsgerichtes
mitstimmt. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes
ist
endgültig.
(4) Über jede Schiedsgerichtverhandlung ist ein Protokoll zu
führen, das von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Vertretung des Elternvereins
Dem Obmann obliegt die Vertretung des Elternvereins nach
außen, insbesondere gegenüber Behörden und
dritten Personen. Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann in allen
ihm zukommenden Aufgaben durch
seinen Stellvertreter vertreten; ist auch dieser verhindert, obliegt
die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten
Vorstandsmitglied. In wichtigen Angelegenheiten hat der Obmann zuvor
die Genehmigung des Vorstands einzuholen.
§ 12 Vereinsjahr, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Elternvereins beginnt am 1. September
eines jeden Jahres und endet am 31. August des
Folgejahres.
§ 13 Änderung der Statuten
Die Änderung der Statuten bedarf der Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung und einer 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14 Auflösung des Elternvereins
(1) Die Auflösung des Elternvereins kann nur von einer zu
diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem
Monat
einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden.
(2) Eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.
(3) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ist das Präsenzquorum
nicht gegeben, so
ist nach Ablauf zumindest eines Monats erneut eine
außerordentliche
Hauptversammlung
anzuberaumen. Diese
kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden unter
Berücksichtigung der
Mehrheitserfordernisse beschließen.
(4) Die außerordentliche Hauptversammlung
beschließt über die Art der Liquidation und die
Verwertung des
verbleibenden
Vermögens und bestimmt die Liquidatoren.
(5) Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner
Auflösung der Wegfall seines Vereinszweckes
ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
§ 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Elternvereins.