ElternvereinVolksschule St. Elisabeth
 z u r   S t a r t s e i t e   z u r ü c k

Stand: 19. Oktober 2006


STATUTEN


Elternverein der Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht St. Elisabeth der Schulschwestern vom 3. Orden
des Hl. Franziskus


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht St. Elisabeth der Schulschwestern
vom 3. Orden des Hl. Franziskus“ - im Folgenden kurz „Elternverein“ genannt – und hat seinen Sitz
in 1020 Wien, Leopoldsgasse 1a.


§ 2 Zweck

Der Elternverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist hat den Zweck, die Interessen der Vereinsmitglieder
an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit
von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:

    a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
        zustehenden Rechte,

    b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz
        zustehenden Rechte,
   
    c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern
        des Schulforums den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

    d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und
        Erziehungsarbeit zu vertiefen,
   
    e) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,
   
    f) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen,
        Umgebung, Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

(1) Als ideelle Mittel dienen:
   
    a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
        Schule;

    b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung
        von Fragen im Sinne des Abs. (1), lit. a);

    c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art, von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen
        und Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem;

    d) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im
        Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen
        Schulbehörde.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    a) Mitgliedsbeiträge;

    b) Beiträgen aus den unter Abs. (2) lit. b) abgehaltenen Veranstaltungen;
   
    c) Zuwendungen (Spenden, Subventionen, Beihilfen).


§ 4 Mitgliedschaft, Mitglieder

1) Berechtigung zur Mitgliedschaft

Mitglieder des Elternvereines können Erziehungsberechtigte der Kinder werden, welche die Schule besuchen.
Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht
das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht.

2) Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft wird durch die erstmalige Bezahlung des vorgeschrieben Mitgliedsbeitrages erworben.

3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Tod;

    b) Zeitablauf, d.h. durch Austritt des(r) Kindes(r) aus der Schule;
   
    c) Austritt, der jederzeit – unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand – möglich ist, nicht aber von der
        Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt, enthebt;

    d) Ausschluss, der vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann und schriftlich dem
        Mitglied mitzuteilen ist, insbesondere
        - wegen eines groben Vergehens gegen die Statuten und Beschlüsse von Vereinsorganen;
        - wegen eines anstößigen, unehrenhaften oder schädigenden Verhaltens innerhalb oder außerhalb
        des Elternvereins;
        - wenn das Mitglied nachweislich trotz entsprechender Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen
        dem Elternverein gegenüber im Rückstand ist.

4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

    a) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Sinne des § 3 (1) des Elternvereins teilzunehmen
        bzw. Einrichtungen des Elternvereins in Anspruch zu nehmen.
   
    b) Jedem Mitglied steht die Teilnahme an Sitzungen und ein Stimmrecht pro Familie in den Organen in
        denen es vertreten ist sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
   
    c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Elternvereins zu fördern und alles zu unterlassen,
        was dem Ansehen und Zweck des Vereins abträglich sein könnte.

    d) Die Mitglieder haben die Statuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur
        pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe
        verpflichtet.


§ 5 Vereinsorgane, Funktionsperiode, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Organe des Vereins sind:

    a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung);

    b) das Elternforum (Repräsentationsorgan);
   
    c) der Vorstand (Leitungsorgan);

    d) die Rechnungsprüfer;

    e) das Schiedsgericht.

(2) Die Funktionsperiode von gewählten Organen beträgt ein Jahr; sie dauert aber jedenfalls bis zur Wahl der
     entsprechenden neuen Organe. Eine – auch mehrmalige –Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gilt:

    a) Für die Beschlussfassung ist, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, die Hälfte
        der dem Organ zugehörenden Stimmrechte notwendig.

    b) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

    c) Enthält sich ein stimmberechtigtes Mitglied eines Organs bei einer Abstimmung seiner Stimme, ist
        diese ungültig und nicht zu berücksichtigen.

    d) Die Organe fassen, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, ihre Beschlüsse mit
        einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
        des Vorsitzenden.

    e) Beschlüsse können, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, auch im Umlaufwege
        gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen
        unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Frist zur Stimmabgabe.


§ 6 Die Hauptversammlung

(1) Der Hauptversammlung gehören alle Mitglieder des Elternvereins an.

(2) Die Hauptversammlung muss zumindest einmal jährlich eine Sitzung abhalten. Eine außerordentliche
     Sitzung der Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller wahlberechtigten
     Mitglieder dies schriftlich und begründet beantragt.

(3) Die Einberufung von Sitzungen der Hauptversammlung erfolgt durch den Obmann mit einer Frist von
      mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Sollte das erforderliche Präsenzquorum zum ausgeschriebenen Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, so ist
     die Hauptversammlung jedenfalls nach Ablauf einer Frist von einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die
     Zahl der vertretenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(5) Den Vorsitz in Sitzungen der Hauptversammlung führt der Obmann, in seinem Verhinderungsfall sein
      Stellvertreter.

(6) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
     Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.

(7) Der Hauptversammlung obliegt

    a) die Wahl des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder, die zusammen
        den Vorstand bilden

    b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

    c) die Festlegung der Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge,

    d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichts über den Rechnungsabschlusses
        des Vorstandes,

    e) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes,

    f) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Elternvereins.

(8) Bezüglich der Beratung, Festlegung und Unterstützung des Arbeitsprogramms und der Aktivitäten des
     Elternvereins im laufenden Vereinsjahr wird die Hauptversammlung durch das Elternforum gem. § 7 repräsentiert.

(9) Zur Durchführung von Wahlen ist von der Hauptversammlung ein Wahlausschuss zu bilden. Wenn kein
      rechtzeitiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, hat der Wahlausschuss jedenfalls einen Vorschlag für die
      Wahl der Vorstandsmitglieder zu erstellen.

(10) An den Sitzungen der Hauptversammlung dürfen auf Beschluss und Einladung auch Mitglieder, die nicht
       dem Organ angehören und Nichtmitglieder teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.

(11) Die Hauptversammlung kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten des jeweils eigenen Zuständigkeitsbereiches
        dem Elternforum gem. § 7 übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
        Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Der Beschluss zur Übertragung erfordert die 2/3-
        Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des delegierenden Organs.


§ 7 Das Elternforum

(1) Das Elternforum besteht aus jenen Mitgliedern der Hauptversammlung, die im Rahmen des alljährlich zu
      Schulbeginn stattfindenden Klassenforums zu Klassenelternvertretern oder –stellvertretern gewählt wurden.

(2) Das Elternforum wird vom Obmann nach Bedarf oder auf schriftlichem und begründetem Antrag von mindestens
      fünf Mitgliedern des Elternforums - jedenfalls aber zumindest einmal pro Jahr - einberufen.

(3) Die Einberufung von Sitzungen des Elternforums erfolgt durch den Obmann mit einer Frist von mindestens
      zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Sollte das erforderliche Präsenzquorum zum ausgeschriebenen Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, so ist
      das Elternforum jedenfalls nach Ablauf einer Frist von einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die Zahl
      der vertretenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(5) Den Vorsitz in Sitzungen des Elternforums führt der Obmann, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

(6) Dem Elternforum obliegt die Planung und Koordination des Arbeitsprogramms und der Aktivitäten des
      Elternvereins.

(7) An den Sitzungen des Elternforums dürfen auf Beschluss und Einladung auch weitere Mitglieder und
      Nichtmitglieder teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und zwei weiteren – von der Hauptversammlung
      gewählten - Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird vom Obmann nach Bedarf oder auf schriftlichem und begründetem Antrag von mindestens
      zwei Vorstandmitgliedern einberufen.

(3) Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Obmann mit einer Frist von mindestens
      zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Den Vorsitz in Sitzungen des Vorstandes führt der Obmann, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

(5) Dem Vorstand obliegt

    a) die Führung des Elternvereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen dieser Statuten,
        der Beschlüsse der Hauptversammlung und seiner eigenen Beschlüsse

    b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

    c) die Einberufung von Sitzungen der Hauptversammlung und des Elternforums durch den Obmann
        bzw. seinen Stellvertreter.

(6) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch
      die Hauptversammlung oder durch Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
      Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Hauptversammlung gegenüber zu erklären.

(7) An den Sitzungen des Vorstandes dürfen auf Beschluss und Einladung auch Mitglieder, die nicht dem Organ
      angehören und Nichtmitglieder teilnehmen. Ihnen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.


§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
      angehören dürfen.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt

    a) die Prüfung der finanziellen Gebarung,

    b) die Prüfung des Rechnungsabschlusses sowie

    c) die Berichterstattung an die Generalversammlung.


§ 10 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Vor der
      Befassung staatlicher Behörden oder der Gerichte ist die Streitigkeit zwingend dem Schiedsgericht vorzulegen.

(2) Jeder Streitteil benennt innerhalb von drei Wochen nach Streiterhebung dem Vorstand zwei Schiedsrichter
      (natürliche Personen) aus dem Kreis der am Streit nicht beteiligten Mitglieder. Diese wählen als fünfte
      Person den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der nicht Mitglied des Elternvereins sein muss. Können sie
      sich über den Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen, wobei der Vorsitzende
      des Schiedsgerichtes mitstimmt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes
      ist endgültig.

(4) Über jede Schiedsgerichtverhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen
      ist.


§ 11 Vertretung des Elternvereins

Dem Obmann obliegt die Vertretung des Elternvereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und
dritten Personen. Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann in allen ihm zukommenden Aufgaben durch
seinen Stellvertreter vertreten; ist auch dieser verhindert, obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten
Vorstandsmitglied. In wichtigen Angelegenheiten hat der Obmann zuvor die Genehmigung des Vorstands einzuholen.


§ 12 Vereinsjahr, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Elternvereins beginnt am 1. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des
Folgejahres.

§ 13 Änderung der Statuten

Die Änderung der Statuten bedarf der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und einer 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 14 Auflösung des Elternvereins

(1) Die Auflösung des Elternvereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem
      Monat einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

(2) Eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.

(3) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist das Präsenzquorum
      nicht gegeben, so ist nach Ablauf zumindest eines Monats erneut eine außerordentliche
      Hauptversammlung anzuberaumen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden unter
      Berücksichtigung der Mehrheitserfordernisse beschließen.

(4) Die außerordentliche Hauptversammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des
      verbleibenden Vermögens und bestimmt die Liquidatoren.

(5) Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung der Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich
      gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.


§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Elternvereins.

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© Schewzik Michael